In Bayern haben Selbstständige und Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten, die Möglichkeit einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen.
Voraussetzungen
Durch die Corona-Krise muss eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage entstanden sein oder ein Liquiditätsengpass* vorliegen. Dies muss mit einer Unterschrift eidesstattlich versichert werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden sehr streng kontrolliert.
*Liquiditätsengpass entsteht immer dann wenn einer Firma die finanziellen Mittel fehlen um allen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachzukommen. Das heißt: wenn Sozialabgaben, Miete, Versicherungen, Steuer, Steuernachzahlungen nicht getätigt werden können, handelt es sich um einen Liquiditätsengpass.
Kein Liquiditätsengpass entsteht wenn die Zahlungsverpflichtungen aus den laufenden Einnahmen gezahlt werden können oder aber das Guthaben auf dem Geschäftskonto ausreicht um die laufenden Kosten zu decken.
Wie oft kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann einmalig bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden.
Einzureichen ist er per Post, Foto oder Scan bei der zuständigen Behörde.
Muss die Soforthilfe zurück gezahlt werden?
Nein
Wie hoch ist die Soforthilfe?
Bei einer Person oder aber kleinen Unternehmen mit bis zu 5 Personen liegt die Soforthilfe bei maximal 9.000€.* (neu seit 31.03. 2020)
Eine Doppelung der Soforthilfe von Bayern und der Förderung des Bundes ist jedoch, laut aktuellem Stand, nicht möglich.
Sonstiges
Der Antrag auf Soforthilfe ist keine Ausgleichszahlung für die stornierten Aufträge, sondern eine Soforthilfe für Menschen die sich auf Grund des Coronavirus in einer existenzgefährdeten wirtschaftlichen Lage befinden.